Prozessoptimierung + Kostenoptimierung = Ihr Vorteil
1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalverrechner“ gelten für
sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem PV als Auftragnehmer und dem
Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträge über die Vornahme der
Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BibuG
festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische
Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch PV im Rahmen der allgemein
anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich
ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der
verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn
und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3 Der PV ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag
durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder
gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu
lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Personalverrechner ist möglich.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem
Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses
förderliches Arbeiten erlauben. Der PV ist verpflichtet, bei der Erfüllung der
vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
vorzugehen.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart
wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen dem PV und dem Auftraggeber.
2.2 Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen
Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt
und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der
schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
2.3 Der PV ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu
erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Äußerung durch den PV, so ist der PV nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für
abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3. Umfang und Ausführung des Auftrages
3.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
4.1 Der Auftraggeber hat dem PV die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie
der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu
bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei
Formvorschriften.
4.2 Der PV ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der
Personalverrechnung, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten
die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen.
Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem PV auch ohne dessen besondere Aufforderung,
alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von
allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der „zeitgerechten“ Vorlage wird
gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und
Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des PV bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen
durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom PV zu vertreten.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und
Mitarbeiter des PV zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des
Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1 Der PV verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls
auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist
zulässig.
6.2 Der Auftraggeber und der PV stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-,
Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende
entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die
Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
6.3 Gibt der PV über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist
ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
7. Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung
7.1 Die Leistungen des PV sind urheberrechtlich geschützt.
7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungsund/
oder Vertretungsauftrages vom PV, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern
erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen,
Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für seine Geschäftszwecke
zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.
7.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des PV zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den PV zur fristlosen Kündigung
aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des PV
sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars
ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag
bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer
Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige
Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche des PV nach sich.
7.5 Der PV verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu
beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen
worden ist.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 Der PV ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten
und Mängel an seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistung zu
beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von
der Änderung zu verständigen.
8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese
vom PV zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem
der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung des PV erlangt
hat.
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch
auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der
Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der
Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung.
8.3 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen
des Punktes 9.
9. Haftung
9.1 Der PV und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den
allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der PV hat entsprechend den
Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Haftung des PV im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs.
3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des
KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen
gemäß Punkt 1.4.
9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder
die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend
gemacht werden.
10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
10.1 Der PV ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen
selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den
Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den PV
schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3 Der PV darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
10.4 Die Schweigepflicht des PV, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen selbständigen
Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen
sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.5 Der PV ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages
zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der PV gewährleistet gemäß
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem PV überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen,
Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der
Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
10.6 Der PV verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner
Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz, Artikel 15 DSGVO nachkommen kann.
Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem
tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
10.7 Der PV hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen
herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem PV und seinem Auftraggeber und für
die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der PV kann von Unterlagen, die er
an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder
zurückbehalten.
10.8 Der PV ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm
übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäß
Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
11. Honoraranspruch und -höhe
11.1 Der PV hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-, Beratungsund/
oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars
durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen
Vereinbarung des Auftraggebers mit dem PV.
11.2 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den PV, so gebührt diesem gleichwohl
das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf
Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge des Unterbleibens seiner Leistung
erspart hat.
11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des PV einen
wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine
bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
11.4 Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei
Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die Beanstandung der
Arbeiten des PV berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung
der ihm zustehenden Vergütungen.
11.5 Der PV hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner
Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
11.6 Der PV kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen
Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der PV nur
bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer
Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
11.7 Eine Beanstandung der Arbeiten des PV berechtigt, außer bei offenkundigen
wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Punkt 11.5 zustehenden
Vergütungen.
11.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des PV auf Vergütungen nach Punkt 11.5 ist nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Kündigung
12.1 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger
Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
12.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts
Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
13. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1 Auf diesen Vertrag zwischen dem PV und Auftraggeber ist materielles österreichisches
Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts
anwendbar.
13.2 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des PV.
13.3 Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des PV zuständig.
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